Kundeninformation nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)
durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Lieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember oder Januar zugute.
Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch unser Unternehmen informieren:
Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Erdgaskunden
1. Für SLP-Kunden (insbesondere Haushaltskunden und Verbraucher)
Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.
Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil der Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.
Vereinfachtes Beispiel: Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Dezember: 10,00 €; Abschlagszahlung Dezember 2022: 230 €:
Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €
Vorläufige Leistung Dezember 2022: 230 €
Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung: 20 € (230 € - 210 €)
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
2. Für RLM-Kunden
Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, können in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so z. B. wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). Maßgeblich ist § 2 Abs 1 EWSG. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG legen zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz einer Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:
- Vermieter von Wohnraum;
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
- Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
- Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser).
Sofern der Kunde eine der in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG abschließend genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe. Wenn Sie zu dieser Kundengruppe gehören und die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform z. B. per E-Mail an folgende Adresse: erdgasgewerbe@knauber.de unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.
Gegenüber RLM-Kunden erfolgt keine vorläufige Soforthilfe, stattdessen wird der endgültige Entlastungsbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung ab Januar 2023 verrechnet.
Der Entlastungsbetrag beträgt 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate 11/2021 bis einschließlich 10/2022, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen. Sollte an der Entnahmestelle erstmals nach dem 01.11.2021 leitungsgebundenes Erdgas bezogen worden sein, so gilt als Referenz stattdessen 1/12 eines typischen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen.* In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. Grund- bzw. Leistungspreise), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Vereinfachtes Beispiel: Kunde mit Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh (11/2021 – 10/2022), Arbeitspreis einschließlich staatliche und regulatorische Belastungen brutto (01.12.2022: 12,77 kWh), Grundpreis für Messstellenbetrieb und Messung anteilig für Dezember: 200,00 €.
Endgültiger Entlastungsbetrag: 1.000.000 kWh : 12 * 12,77 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022 einschließlich staatliche und regulatorische Belastungen) + 200 € (anteiliger GP + anteilige Kosten für Messstellenbetrieb und Messung) = 10.841,67 €
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Monatsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
3. Hinweis zur Entlastung von Mietern
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.
Wichtiger Hinweis!
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.
Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Schauen Sie sich unsere Vorschläge gerne auf unserer Energiespartipp-Seite an.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
* Diese Variante ist grundsätzlich auch bei SLP-Kunden vorstellbar, z. B. wenn der Kunde sich gerade erst einen Hausanschluss hat herstellen lassen und daher eine Prognose des Netzbetreibers für den Jahresverbrauch an der Entnahmestelle noch nicht vorliegt. Für SLP-Kunden existiert aber keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Umgang mit dieser Fallkonstellation; wir halten es daher für denkbar, in diesem Fall die Regelung für RLM-Entnahmestellen analog anzuwenden. Abschließende Sicherheit bei der Beantwortung dieser Frage besteht aber derzeit noch nicht.